AK Oberösterreich hat wichtige Tipps zu Praktikum und Ferialjob

Weg von der Schulbank, rein in den Ferialjob: Ferialjobs und (Pflicht-)praktika sind für tausende Schüler:innen der erste Berührungspunkt mit der Arbeitswelt. Anders als manche denken, gelten für Ferialarbeitnehmer:innen und (Pflicht)-Praktikant:innen ebenso arbeitsrechtliche Spielregeln wie für alle Beschäftigten. Die Arbeiterkammer berät und hilft bei Unklarheiten und Problemen.

Fragen oder Unklarheiten treten oft schon am Beginn eines Ferialjobs oder eines Pflichtpraktikums, das aufgrund schulrechtlicher Vorschriften absolviert wird, auf: Bin ich bei der österreichischen Gesundheitskasse angemeldet? Welche Arbeitszeiten gelten für mich? Dürfen Überstunden angeordnet werden? Was gehört zu meiner Tätigkeit und was nicht? Ist die Bezahlung korrekt? Grundsätzlich gilt: Bei Problemen oder Unklarheiten ohne Zögern die AK kontaktieren!

Drei wichtige Tipps zu Pflichtpraktikum, Praktikum und Ferialjob:

  1. Vor Arbeitsbeginn

Vor Beginn des Ferialjobs sollten in einem Arbeitsvertrag Beginn und Ende der Beschäftigung, Entlohnung, Arbeitsort, Arbeitszeit, Tätigkeit und andere wichtigen Themen schriftlich vereinbart werden. Gibt es keinen Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber jedenfalls verpflichtet unaufgefordert einen Dienstzettel bei Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. „Arbeiten in den Ferien ist wichtig für einen späteren Berufseinstieg. Dabei gibt es klare Regelungen, die vielfach im Kollektivvertrag enthalten sind. Auch jene Jugendlichen, die in Branchen arbeiten, wo es keinen Kollektivvertrag gibt, haben einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.

  1. Während der Arbeit

Für Jugendliche gelten besondere Schutzbestimmungen im Hinblick auf Arbeitszeit und Arbeitsruhe: Grundsätzlich darf die tägliche Arbeitszeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres acht Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigen. Nur unter bestimmten im Gesetz festgelegten Voraussetzungen sind vereinzelte Ausnahmen zulässig. Überstunden dürfen von Jugendlichen nicht verlangt werden. Weiters haben Jugendliche Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Diese Pause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren. Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres gelten die Bestimmungen des Arbeitszeit- und des Arbeitsruhegesetzes, wie für alle anderen erwachsenen Arbeitnehmer:innen auch. „Ich empfehle detaillierte Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen zu führen. Diese sind als Beweis bei Streitigkeiten besonders wichtig“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. 

  1. Nach dem Arbeitsende

Nach Ende der Beschäftigung muss der oder die Arbeitnehmer:in eine schriftliche Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung erhalten. Darin müssen der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeitrag und sonstige Abgaben ersichtlich sein. Zuschläge sind gesondert anzuführen. „Kontrollieren Sie die Lohn- oder Gehaltsabrechnung unverzüglich, da offene Ansprüche teilweise nur binnen sehr kurzer Fristen geltend gemacht werden können. Die Arbeiterkammer hilft gerne dabei“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.

Über den Autor

Dr. Rainer Hilbrand
Medieninhaber u. Geschäftsführer

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

error: (c) by salzTV