Seit wenigen Wochen ist es fix: Wenn aufgrund von Rechtsvorschriften (z.B. Gesetzen etc.) eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für das Ausüben einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ist, so gilt die Teilnahme an einer solchen als Arbeitszeit. Für die Kosten muss der Arbeitgeber aufkommen. Diese neue Regelung betrifft Arbeitnehmer:innen, die unter das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) fallen, also für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. „Damit herrscht endlich Klarheit über wichtige Bedingungen einer Aus-, Fort- und Weiterbildung”, zeigt sich AK-Präsident Andreas Stangl erfreut.
Basis für die neue Regelung ist die Transparenz-Richtlinie der EU, die nunmehr ins österreichische Recht umgesetzt wurde. Diese wichtige Klarstellung ist auch im Sinne der Arbeiterkammer Oberösterreich. Bereits zuvor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Zeit, in der Arbeitnehmer:innen eine vorgeschriebene Fortbildung absolvieren, Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie der EU darstellt.
Hinsichtlich der österreichischen Regelung (§ 11b AVRAG) ist künftig noch mehr darauf zu achten, was als arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit des/der Arbeitnehmer:in gilt. Die Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung sind jedenfalls unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Arbeitgeber zu tragen, sofern dies nicht durch Dritte (z.B. Arbeitsmarktservice / AMS) erfolgt.
Gesundheitsberufe besonders betroffen
Speziell für Arbeitnehmer:innen in Gesundheitsberufen bedeutet dies eine Verbesserung. Denn gerade für sie gibt es viele Bestimmungen, die zur Fortbildung verpflichten. Generell gilt für alle Betroffenen: Ob § 11b AVRAG anwendbar ist, wird aber natürlich stets von den Umständen des Einzelfalls abhängen.