Geschwindigkeitsbegrenzung (40 km/h) im Ortsgebiet von Gmunden: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist Beschwerde gegen Strafe ab
Im Jahr 2022 wurde vom Gemeinderat der Stadt Gmunden mittels
Verordnung flächendeckend für das Ortsgebiet von Gmunden – ausgenommen
auf Landesstraßen – eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h erlassen. Mit
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde in der Folge ein
Fahrzeuglenker wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
im Ortsgebiet von Gmunden bestraft.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Lenker Beschwerde an das
Landesverwaltungsgericht und brachte in der Hauptsache vor, dass die
Verordnung nicht gehörig kundgemacht worden sei.
In einem Zwischenverfahren wurde die Verordnung vom
Verfassungsgerichtshof geprüft und als gesetzmäßig beurteilt (Entscheidung vom
Juni 2024, V 26/2023).
Das Landesverwaltungsgericht kam im weiteren Verfahren auf Basis der
Verfahrensunterlagen und einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die
Beschwerde gegen die Strafe als unbegründet abzuweisen war.
Nachdem der Umstand der Geschwindigkeitsübertretung selbst nicht
strittig war, gab es nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die
Gesetzmäßigkeit der Verordnung aus rechtlicher Sicht nach allgemeinen
grundsätzlichen Erwägungen keinen Grund, der Beschwerde zu folgen.
Ausdrücklich festgehalten wurde seitens des Gerichts, dass die Vorwerfbarkeit
der Übertretung nur für den verfahrensgegenständlichen Tatortbereich
(Scharnsteinerstraße, im Kreuzungsbereich mit dem Fichtenweg, stadteinwärts)
zu beurteilen war.
Die Entscheidung wurde unmittelbar nach Schluss der Verhandlung am
August 2024 mündlich verkündet.