Im heurigen Sommer wurde eine Bewerberin für die Tätigkeit als Reinigungskraft beim Vorstellungstermin in der Nähe von Linz von einem Hund (einer Dogge) schwer verletzt. Derselbe Hund hatte bereits Ende des vergangenen Jahres ein Kleinkind leicht verletzt. Der Magistrat Linz stellte daraufhin bescheidmäßig die Auffälligkeit des Hundes fest und ordnete weitere Maßnahmen – wie beispielsweise die Vorlage eines erweiterten Sachkundenachweises durch die Hundehalterin oder eine Leinen- und Maulkorbpflicht – an.
Gegen diesen Bescheid erhob die Hundehalterin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte unter anderem vor, dass die Reaktion des Opfers dazu beigetragen habe, dass der Hund aggressiv geworden sei und die Verletzungen „selbst verschuldet“ seien; der Bescheid sei ersatzlos aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war und konkretisierte auf Grundlage des kürzlich novellierten Oö. Hundehaltegesetzes 2024 die angeordneten Maßnahmen.
In der Begründung wurde vorweg festgestellt, dass der Hund bei den Vorfällen jeweils nicht zuvor selbst angegriffen worden ist. Nach den Bestimmungen des neuen Oö. Hundehaltegesetzes 2024 ist der Hund jedenfalls als auffälliger Hund zu qualifizieren, zumal es bei beiden Vorfällen zu Körperverletzungen gekommen ist.
Dementsprechend erfolgten die daraus resultierenden Verpflichtungen wie die Vorlage eines Befundes einer verhaltensmedizinischen Evaluierung und der Nachweis über die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung jeweils binnen der gesetzlich vorgegebenen Fristen zu Recht. Weiters sieht das Gesetz vor, dass auffällige Hunde an öffentlichen Orten an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen. Die Hundehalterin ist sohin gesetzlich verpflichtet, den Hund stets – und somit auch im eigenen Haus oder Garten – so zu verwahren, dass es zu keinen Gefährdungen oder gar Verletzungen kommt; ob dies durch ein Wegsperren des Hundes erfolgt oder ein Anbinden oder durch Verwendung eines Maulkorbes kann der Hundehalterin überlassen bleiben.
Der genaue Wortlaut der Entscheidung kann im Internet unter der Geschäftszahl (LVwG-050333) abgerufen werden.
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